ADDITIONS
<div id="fn1">[40] Marly in: Marly Praxishandbuch Softwarerecht, Rn. 103.
DELETIONS
<div id="fn1">[40] , in: Marly Praxishandbuch Softwarerecht, Rn. 103.
ADDITIONS
Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung.<sup><a href="#fn1">[37]</a></sup> Somit ist ein Computerprogramm, sobald es alle dargelegten Schutzvoraussetzungen erfüllt, ohne weitere Formalien automatisch urheberrechtlich geschützt.<sup><a href="#fn1">[38]</a></sup> Dies schließt sowohl noch im Schaffensprozess befindliche<sup><a href="#fn1">[39]</a></sup> als auch geheim gehaltene<sup><a href="#fn1">[40]</a></sup> Programmierungen mit ein.
Entsprechend § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers. Mit Ablauf der Schutzfrist wird ein Computerprogramm gemeinfrei, sodass es von jedermann uneingeschränkt benutzt werden kann.<sup><a href="#fn1">[41]</a></sup>
**Fußnoten**
<div id="fn1">[37] Schulze, in: Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn. 245: Loewenheim/Pfeifer, in: Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 5.
<div id="fn1">[38] Vgl. Loewenheim/Pfeifer, in: Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 5; Schulze, in Drei-er/Schulze Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn. 245.
<div id="fn1">[39]BGH Urt. v. 23.06.2005, GRUR 2005, 854, 856; BGH Urt. v. 09.05.1985, NJW 1986, 192, 195 f; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger Urheberrecht, § 2 Rn. 41; Marly, in: Praxishandbuch Softwarerecht, Rn. 103; Schulze, in: Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, § 2 Rn. 15.
<div id="fn1">[40] , in: Marly Praxishandbuch Softwarerecht, Rn. 103.
<div id="fn1">[41] Freudenberg, in: Ahlberg/Götting BeckOK Urheberrecht, § 64 Rn. 36; Lüft, in: Wandtke/Bullinger Urheberrecht, § 64 Rn. 13.
DELETIONS
Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung. Somit ist ein Computerprogramm, sobald es alle dargelegten Schutzvoraussetzungen erfüllt, ohne weitere Formalien automatisch urheberrechtlich geschützt. Dies schließt sowohl noch im Schaffensprozess befindliche als auch geheim gehaltene Programmierungen mit ein.
Entsprechend § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers. Mit Ablauf der Schutzfrist wird ein Computerprogramm ge-meinfrei, sodass es von jedermann uneingeschränkt benutzt werden kann.
ADDITIONS
# 2. Entstehung und Dauer des Urheberrechts
Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung. Somit ist ein Computerprogramm, sobald es alle dargelegten Schutzvoraussetzungen erfüllt, ohne weitere Formalien automatisch urheberrechtlich geschützt. Dies schließt sowohl noch im Schaffensprozess befindliche als auch geheim gehaltene Programmierungen mit ein.
Entsprechend § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Programmierers. Mit Ablauf der Schutzfrist wird ein Computerprogramm ge-meinfrei, sodass es von jedermann uneingeschränkt benutzt werden kann.
DELETIONS
# 2. Entstehung und Dauer des Urheberrechts